| Bundesland |
Bedingungen für aus- ländische Gäste |
Fischereiausübung durch
Kinder und Jugendliche |
Anerkennung von Fischerei-
scheinen anderer Bundesländer
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Sachsen
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Ausländische Touristen benötigen in Sachsen zum Angeln einen
Fischereischein. Diesen erhalten sie wenn sie Sachkunde in Form eines
ausländischen Fischereischeins oder der Mitgliedschaft in einer
ausländischen Anglerorganisation nachweisen können. Ebenso steht es
ihnen offen die Fischerprüfung abzulegen um den sächsischen
Fischereischein zu erwerben.
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Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen
Fischereischeininhabers. Von10 - 16 Jahren kann der
Jugendfischereischein ohne Prüfung erworben werden. Ab 14 Jahren kann
die Fischerprüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben
werden.
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Fischereischeine anderer Bundesländer sind den sächsischen
Fischerei-scheinen gleichgestellt. Sie werden bei einem Umzug nach
Sachsen ohne nochmalige Prüfung umgeschrieben. Die Fischereiprüfung
eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn sie in Inhalt und form
der sächsischen Fischereiprüfung entspricht.
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1 Jahr/3 Jahre/5 Jahre |
Auszug aus der Gewässerordnung
12. Anfüttern
Das Anfüttern ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen
und es darf nur einwandfreies, unverdorbenes Futter
Verwendung finden (SächsWG § 3 Abs. 2 TOP 2 und § 11 Abs. 1 TOP 3).
Der Fischereiberechtigte behält sich vor, das Anfüttern aus
wasserrechtlichen Gründen zu reglementieren bzw. zu
verbieten.
13. Fanggeräte
Mit dem rechtmäßigen Erwerb des Angelberechtigungsscheines
erwirbt der Käufer das Recht, mit Handangeln den
Fischfang auszuüben. Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben.
Folgende Angeln können gleichzeitig zur Anwendung kommen:
(a) 2 Friedfischangeln (mit je einem einschenkligen Haken) oder
(b) 1 Friedfischangel (mit einem einschenkligen Haken) und eine Raubfischangel (mit einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(c) 2 Raubfischangeln (mit einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(d) 1 Spinnangel (mit maximal drei ein-,zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(e) 1 Flugangel (mit einem einschenkligen Haken) oder
(f) 1 Angel (Mormyschka mit einem einschenkligen Haken ab Größe 8 und größer nach Skala) und 1 Friedfischangel
oder 1 Raubfischangel wie 11.) b oder
(g) 1 Köderfischsenke (Seitenlänge bis 120 cm und höchstens 15 mm Maschenweite).
Bei Fischereipachtgewässern sind Abweichungen von den vorstehenden Mindestmaßen, Fangbegrenzungen und Schonzeiten möglich.
In diesem Falle sind die auf dem Angelberechtigungsschein vermerkten Angaben zu beachten und verbindlich.
Mit einer Angel, die zum Fang von Raubfischen verwendet wird oder unter Verwendung eines Fangnetzes (Senke), das zum Fang
von Köderfischen bestimmt ist, darf in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April nicht gefischt werden.
14. Schonzeiten, Mindestmaße und Fangbegrenzungen
14.1 Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen
Fischart
Abk.
Schonzeit
Mindestmaß
Aal
A
-
45cm
Aland
Ad
-
25cm
Amerikanischer Flusskrebs
-
-
-
Äsche
Ä
01.01. - 15.06.
30cm
Bachforelle
Bf
01.10.- 30.04.
28cm
Bachsaibling
Bs
01.10. - 30.04.
28cm
Barbe
Ba
15.04.
- 30.06.
50cm
Barsch
B
-
-
Bitterling
-
ganzjährig
-
Blaubandbärbling
-
-
-
Blei
Bl
-
-
Döbel
Dö
-
25cm
Edelkrebs
-
ganzjährig
-
Elritze
-
ganzjährig
-
Finte
-
ganzjährig
-
Flußmuschel
-
ganzjährig
-
Flußperlmuschel
-
ganzjährig
-
Giebel
Gi
-
-
Graskarpfen (Amur)
Am
-
80cm
Groppe / Koppe
-
ganzjährig
-
Große Maräne
Mg
01.10.- 31.12.
30 cm
Gründling
Gr
-
-
Güster
Gü
-
-
Hasel
Ha
-
-
Hecht
H
01.02.
- 30.04.
50cm
Karausche
Ka
01.02.
- 30.06.
15cm
Karpfen
K
-
40cm
Kaulbarsch
Kb
-
-
Kleine
Maräne
Mk
-
-
Lachs
La
01.10.
- 30.04.
60cm
Maifisch
-
ganzjährig
-
Marmorkarpfen
-
-
-
Meeresforelle
Mf
01.10.
- 30.04.
60cm
Moderlieschen
-
-
-
Nase
-
ganzjährig
-
Neunaugen
(alle)
-
ganzjährig
-
Neunstachliger Stichling
-
ganzjährig
-
Nordseeschnäpel
-
ganzjährig
-
Plötze
Pl
-
-
Quappe
Q
ganzjährig
-
Rapfen
Ra
01.01.
- 31.05.
40cm
Regenbogenforelle
Rf
01.10.
- 30.04.
25cm
Rotfeder
Ro
in Fließgewässern
20cm
Schlammpeitzger
-
ganzjährig
-
Schleie
S
-
25cm
Schmerle
-
ganzjährig
-
Schneider
-
ganzjährig
-
Seeforelle
Sf
01.10.
- 30.04.
60cm
Seesaibling
Ss
01.10.
- 30.04.
28cm
Silberkarpfen
Si
-
-
Sonnenbarsch
-
-
-
Steinbeißer
-
ganzjährig
-
Stromgründling
-
ganzjährig
-
Stör
St
ganzjährig
-
Ukelei
U
-
-
Wels
W
-
-
Zährte
-
ganzjährig
Zander
Z
01.02. - 31.05.
50cm
Zope
-
ganzjährig
-
Zwergwels
Zw
-
-
14.2 Fangbegrenzungen
Je Angeltag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) ist die Mitnahme von drei Feinfischen gestattet, davon jedoch höchstens:
| 3
Stück |
2
Stück |
1
Stück |
| Hecht |
Karpfen |
Äsche |
| Schleie |
Rapfen |
Bachforelle |
| Zander |
Barbe |
Bachsaibling |
| Regenbogenforelle |
- |
- |
15.Anmerkung
Der AV Leipzig e.V. als Fischereiberechtigter, kann in begründeten Fällen Gewässer für die Ausübung der
Angelfischerei sperren. Für Gewässer für, die auf dem Territorium
des Bundeslandes Thüringen bzw. Sachsen-Anhalt liegen, sind die Mindestmaße, Schonzeiten
und sonstigen Festlegungen des jeweiligen Landesfischereigesetzes zu beachten.
Die in der Gewässerordnung des AV Leipzig e.V.
festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten, die über deren
der jeweiligen Landesfischereiordnung liegen, sind bindend.
Für die auf dem Territorium von Thüringen und
Sachsen-Anhalt liegenden Angelgewässer, gelten die
gleichen Fangbegrenzungen wie in Sachsen.
Grundsätzlich gilt: Fischereirecht ist Landesrecht. Daher ist es ratsam,
sich über die geltenden Bestimmungen bei den zuständigen Landesbehörden zu
informieren. Weitere Informationen für Sachsen erhaltet Ihr auf
der Internetseite
sachsen.de